Rechtsberatung Jugendstrafrecht München

Sturm- und Drangzeit – bisweilen mit fatalen Folgen

Statistisch betrachtet, begehen Kinder (unter 14 Jahren) 6,6%,  Jugendliche (14-17 Jahre) 13,0% und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre)  10,2% aller Straftaten. Der Überschwang der Jugend und oft auch der so  genannte ‚falsche Umgang' führen mitunter zu Handlungen unter und mit  Jugendlichen, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.  Gleichwohl ist in unserer Kultur festgeschrieben, dass Jugendliche und  Heranwachsende Straftäter mit Eintritt der Strafmündigkeit (ab 14  Jahren) entsprechend ihrer persönlichen Reife und der Fähigkeit, das  Unrecht einer Tat einzusehen, bestraft werden.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt uneingeschränkt für Jugendliche  zwischen 14 und 17 Jahren. Für 18 bis 20-jährige können im Einzelfall  bestimmte Vorschriften ebenfalls noch angewendet werden. Der Vorteil des  Jugendstrafrechts ist offensichtlich: In der Regel wird deutlich milder  bestraft, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es sich bei der  Jugendkriminalität oft um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen  handelt, die bei vielen jungen Menschen aus allen  Gesellschaftsschichten während der Adaption in das soziale Leben der  Erwachsenen auftreten können. Daher verfolgt das Jugendstrafrecht nicht  primär das Ziel des Bestrafens, sondern bezweckt die Erziehung von  Jugendlichen und Heranwachsenden.

Unsere Kanzlei hat sich darauf spezialisiert, Jungendliche und  Heranwachsende in solchen Extremsituationen zu begleiten und zu  vertreten. Häufig lässt sich auf diese Weise das Strafmaß reduzieren und  Jugendstrafen vermeiden.

Sprechen Sie uns in jedem Fall an, wenn polizeiliche Vernehmungen anstehen!

Typische Delikte mit Unterstützungsbedarf:

  • Ladendiebstahl
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung
  • Beförderungserschleichung
  • Erpressung
  • Betrug
  • Straßenverkehrsdelikte
  • Fahren ohne Führerschein
  • Drogendelikte
  • Alkoholmissbrauch
  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz